Lohnt sich ein Firmenwagen – und wenn ja: 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch? Der Rechner vergleicht beide Methoden mit Ihren Zahlen, zeigt, ab welchem Privatanteil es kippt, und rechnet für Unternehmer aus, ob der Wagen besser in den Betrieb oder privat gehört. Darunter steht alles, was Sie dazu wissen sollten – zum Nachlesen statt zum Nachfragen.
Gut zu wissen
Firmenwagen verstehen – einmal in Ruhe gelesen.
Kaum eine Frage wird in der Kanzlei öfter gestellt als „Lohnt sich ein Firmenwagen?“ – und kaum eine lässt sich am Telefon in zwei Sätzen beantworten. Hier steht die ganze Antwort: Wann der Wagen in den Betrieb gehört, wie die 1 %-Regelung rechnet, was ein Fahrtenbuch leisten muss, welche Sonderregeln für Elektroautos gelten und wo die typischen Fehler liegen. Die Zahlen stammen aus den Gesetzen und Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Stand 2026.
Lohnt sich ein Firmenwagen?
Die Frage hat zwei Hälften, und die meisten Missverständnisse entstehen, weil sie vermischt werden. Erstens: Soll der Wagen zum Betrieb gehören – also ins Betriebsvermögen – oder privat bleiben? Zweitens: Wenn er zum Betrieb gehört, wie wird der private Anteil versteuert, pauschal nach der 1 %-Regelung oder genau nach Fahrtenbuch? Die erste Frage ist oft gar keine Wahl, sondern eine Folge der Nutzung; die zweite ist die eigentliche Entscheidung.
Für Unternehmer
Ein Firmenwagen ist steuerlich ein Tauschgeschäft: Alle Kosten des Wagens – Abschreibung oder Leasing, Kraftstoff, Versicherung, Steuer, Werkstatt – mindern den Gewinn, und wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bekommt die Umsatzsteuer aus Kauf, Leasing, Tanken und Werkstatt vom Finanzamt zurück. Im Gegenzug wird der private Anteil der Nutzung „zurückgerechnet“: als Gewinnerhöhung bei der Einkommensteuer und als Umsatzsteuer auf die Privatnutzung. Der Firmenwagen lohnt sich also umso mehr, je größer der betriebliche Anteil ist – und je günstiger die Methode ausfällt, mit der der private Anteil bewertet wird.
Faustregeln, die fast immer stimmen:
Über 50 % betriebliche Fahrten (der Arbeitsweg zählt mit): Der Wagen ist Betriebsvermögen, die Frage ist nur noch die Methode.
Teurer Wagen, wenig Privatnutzung, niedrige laufende Kosten oder ein bereits abgeschriebener Wagen: Fahrtenbuch.
Viel Privatnutzung, günstiger Listenpreis, keine Lust auf Aufzeichnungen: 1 %-Regelung. Für Elektroautos bis 100.000 € Listenpreis ist sie mit 0,25 % fast immer die bessere Wahl.
Ein Fahrtenbuch, das nicht durchgehalten wird, ist schlimmer als keines: Wird es verworfen, gilt rückwirkend die 1 %-Regelung – mit Nachzahlung.
Der Rechner oben stellt beide Wege nebeneinander: den Wagen im Betrieb (mit der jeweils günstigeren Methode) und denselben Wagen privat, bei dem die betrieblichen Fahrten mit 0,30 € je Kilometer und der Arbeitsweg mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Was dabei gern übersehen wird: Beim späteren Verkauf eines Firmenwagens ist der Gewinn voll steuerpflichtig, auch wenn Sie jahrelang die 1 %-Regelung bezahlt haben. Und die Ermäßigung für Elektroautos gilt nur für die Einkommensteuer, nicht für die Umsatzsteuer.
Für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer
Hier lautet die Frage anders: Was kostet mich der Dienstwagen netto, und was würde mich ein eigener Wagen kosten? Trägt der Arbeitgeber alle Kosten und Sie versteuern nur den geldwerten Vorteil, ist der Dienstwagen fast immer günstiger als ein eigener Wagen: Sie zahlen Lohnsteuer und Sozialversicherung auf einen Betrag, der meist deutlich unter den echten Kosten des Wagens liegt. Kritischer wird es bei der Gehaltsumwandlung – wenn der Wagen statt einer Gehaltserhöhung kommt – oder bei einem teuren Wagen, den Sie privat kaum bewegen. Beides rechnet der Rechner mit.
Betriebsvermögen oder privat? Die 10-%- und 50-%-Grenzen
Ob ein Wagen zum Betrieb gehören darf oder muss, entscheidet der Anteil der betrieblichen Nutzung an allen gefahrenen Kilometern. Zu den betrieblichen Fahrten zählen Fahrten zu Kunden, Baustellen, Lieferanten, zur Bank, zur Fortbildung – und auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, obwohl diese später gesondert behandelt werden.
Betriebliche Nutzung
Zuordnung
Privatanteil
über 50 %
Notwendiges Betriebsvermögen – der Wagen gehört zum Betrieb, ob Sie wollen oder nicht
1 %-Regelung oder Fahrtenbuch
10 % bis 50 %
Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen): Sie entscheiden, ob der Wagen in den Betrieb kommt
Nur Fahrtenbuch oder Schätzung – die 1 %-Regelung ist nicht erlaubt
unter 10 %
Privatvermögen, zwingend
Entfällt. Betriebliche Fahrten: 0,30 € je Kilometer oder nachgewiesener Kostenanteil
Die über 50 % müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen – kein Fahrtenbuch, aber zum Beispiel formlose Aufzeichnungen über drei Monate, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen. Bei manchen Berufen unterstellt das Finanzamt die überwiegende Nutzung ohne Nachweis, etwa bei Handwerkern, Handelsvertretern oder Bauleitern. Ist der Wagen einmal zugeordnet, bleibt es dabei, solange sich die Nutzung nicht dauerhaft ändert.
Bleibt der Wagen privat, sind die betrieblichen Fahrten trotzdem Betriebsausgabe: pauschal 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer, ohne Belege. Wer höhere tatsächliche Kosten je Kilometer nachweisen kann, darf auch die ansetzen – das lohnt sich bei teuren Wagen, verlangt aber Belege für alle Kosten und eine Kilometeraufstellung. Für den Arbeitsweg gilt in jedem Fall die Entfernungspauschale: 0,38 € je Entfernungskilometer und Tag, also für die einfache Strecke.
Die 1 %-Regelung
Die pauschale Methode bewertet die private Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises je Monat – unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich privat fahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für Unternehmer, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für Arbeitnehmer). Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder erster Tätigkeitsstätte kommen 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat hinzu.
Was der Listenpreis ist – und was nicht
Der Preis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich der ab Werk eingebauten Sonderausstattung und der Umsatzsteuer. Abgerundet auf volle 100 €.
Nicht der gezahlte Preis: Rabatte, Gebrauchtwagenpreis, Leasingrate oder Firmenwagen-Nachlass spielen keine Rolle. Ein fünf Jahre alter Wagen für 15.000 € wird mit dem Listenpreis von damals bewertet, zum Beispiel 48.000 €.
Nachträglich eingebaute Ausstattung zählt nicht, ebenso wenig ein weiterer Reifensatz oder ein Autotelefon. Ein ab Werk eingebautes Navigationssystem zählt.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen zählt nur ein Viertel oder die Hälfte des Listenpreises – siehe unten.
Beispiel: Verbrenner, Listenpreis 45.000 €, Arbeitsweg 15 km, 200 Fahrten im Jahr, Unternehmer mit Vorsteuerabzug.
Privatnutzung 1 % × 45.000 € × 12 Monate
5.400 €
Arbeitsweg 0,03 % × 45.000 € × 15 km × 12 Monate
2.430 €
abzüglich Entfernungspauschale 200 Tage × 15 km × 0,38 €
− 1.140 €
Gewinnerhöhung im Jahr
6.690 €
Umsatzsteuer: 80 % von 5.400 € × 19 %
821 €
Bei 38 % Steuersatz kostet die Privatnutzung so rund 2.540 € Einkommensteuer plus 821 € Umsatzsteuer im Jahr – egal, ob Sie 3.000 oder 15.000 km privat fahren.
Was dabei zu beachten ist
Nur bei über 50 % betrieblicher Nutzung. Sonst bleibt nur das Fahrtenbuch oder die Schätzung.
Fahrten Wohnung–Betrieb sind bei Unternehmern Betriebsausgabe bis zur Höhe der Entfernungspauschale. Nur die Differenz zwischen den 0,03 %-Werten und der Pauschale ist nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Die 0,03 % unterstellen etwa 15 Fahrten im Monat – wer deutlich seltener zum Betrieb fährt, zahlt zu viel und sollte über das Fahrtenbuch nachdenken. Arbeitnehmer können bei weniger als 180 Fahrten im Jahr stattdessen jede Fahrt einzeln mit 0,002 % bewerten.
Kostendeckelung: Übersteigen die pauschalen Werte (1 % plus 0,03 %) die tatsächlichen Gesamtkosten des Wagens, werden höchstens die Gesamtkosten angesetzt. Das schützt bei alten, abgeschriebenen Wagen mit hohem Listenpreis – verlangt aber, dass Sie die Kosten belegen können.
Volle Monate: Die 1 % gelten für jeden angefangenen Monat, in dem der Wagen zur Verfügung stand. Wird der Wagen mitten im Monat gekauft, zählt der ganze Monat.
Mehrere Wagen: Kann der Unternehmer mehrere betriebliche Fahrzeuge privat nutzen, wird die 1 %-Regelung grundsätzlich für jedes angewandt. Ausnahme, wenn glaubhaft ist, dass nur eines privat gefahren wird – dann für den Wagen mit dem höchsten Listenpreis. Reine Werkstatt- oder Lieferwagen ohne Rücksitze zählen nicht.
Umsatzsteuer: Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, versteuert die Privatnutzung zusätzlich mit 19 % auf 80 % des 1 %-Wertes; die 20 % Abschlag stehen für Kosten ohne Vorsteuer wie Versicherung und Kfz-Steuer. Der Arbeitsweg löst bei Unternehmern keine Umsatzsteuer aus.
Das Fahrtenbuch
Mit dem Fahrtenbuch wird die Privatnutzung genau ermittelt: tatsächliche Gesamtkosten des Wagens × Anteil der privaten Kilometer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Wer 20 % privat fährt, versteuert 20 % der Kosten – nicht mehr. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen wird dabei die Abschreibung beziehungsweise die Leasingrate nur zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Kosten eingerechnet, die Ermäßigung wirkt also auch hier.
Welche Kosten zählen
Abschreibung (Neuwagen über sechs Jahre, Gebrauchtwagen über die Restnutzungsdauer; ein abgeschriebener Wagen hat keine mehr) oder Leasingraten (eine Sonderzahlung wird auf die Laufzeit verteilt), Zinsen einer Finanzierung, Kraftstoff oder Strom, Versicherung, Kfz-Steuer, Wartung, Reparaturen, Reifen, Wagenwäsche, Garage, TÜV. Nicht dazu gehören Parkgebühren, Maut, Bußgelder und Unfallkosten – die werden gesondert beurteilt. Bei Vorsteuerabzug zählen die Nettobeträge; für Arbeitnehmer die Kosten des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.
Dasselbe Beispiel mit Fahrtenbuch: Gesamtkosten netto 10.350 € (Abschreibung 5.880 €, Kraftstoff 2.310 €, Versicherung und Steuer 1.400 €, Werkstatt 760 €), 25.000 km im Jahr, davon 5.000 km privat (20 %) und 6.000 km Arbeitsweg (24 %).
Statt 6.690 € werden 3.414 € versteuert; bei 38 % Steuersatz spart das Fahrtenbuch hier rund 1.700 € im Jahr. Bei 50 % Privatnutzung wäre es umgekehrt.
Was ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch braucht
Das Finanzamt erkennt ein Fahrtenbuch nur an, wenn es zeitnah, lückenlos und in geschlossener Form geführt wird – so, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder zumindest erkennbar sind. Für jede betriebliche Fahrt gehören hinein:
Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt,
Reiseziel und bei Umwegen die Route,
Reisezweck und der aufgesuchte Geschäftspartner oder Kunde (ein Name oder eine Firma, nicht „Kundenbesuch“),
für Privatfahrten nur die Kilometer, für den Arbeitsweg ein kurzer Vermerk.
Ein gebundenes Buch mit Kugelschreiber erfüllt das. Eine Excel-Tabelle erfüllt es nicht, weil sich jede Zeile spurlos ändern lässt – der Bundesfinanzhof hat das mehrfach entschieden. Ein elektronisches Fahrtenbuch (Stecker im Wagen oder Handy-App mit GPS) wird anerkannt, wenn Änderungen mit Datum und altem Inhalt protokolliert werden und die Fahrtanlässe zeitnah – in der Praxis innerhalb von sieben Tagen – ergänzt werden. Das reine Aufzeichnen der Strecke reicht nicht: Zweck und Geschäftspartner müssen Sie selbst eintragen.
Das Risiko: Verwirft das Finanzamt das Fahrtenbuch, weil es Lücken, unplausible Kilometerstände oder nachträgliche Einträge findet, gilt für das ganze Jahr die 1 %-Regelung. Das kann bei einer Betriebsprüfung mehrere Jahre auf einmal treffen. Wer sich die Disziplin nicht zutraut, fährt mit der 1 %-Regelung sicherer – auch wenn sie etwas teurer ist.
1 % oder Fahrtenbuch – die Entscheidungshilfe
Fahrtenbuch lohnt sich eher, wenn …
1 %-Regelung lohnt sich eher, wenn …
der Privatanteil klein ist – als Faustzahl unter 30 %
der Privatanteil groß ist – ab etwa 40 bis 50 %
der Listenpreis hoch ist (die 1 % treffen den Listenpreis, das Fahrtenbuch die echten Kosten)
der Listenpreis niedrig ist oder die Kosten hoch sind (viele Kilometer, teurer Sprit)
der Wagen gebraucht gekauft oder schon abgeschrieben ist
der Wagen neu und teuer im Unterhalt ist
Sie selten zum Betrieb fahren (die 0,03 % unterstellen 15 Fahrten im Monat)
Sie ein Elektroauto mit 0,25 % oder einen Hybrid mit 0,5 % fahren
Sie ohnehin Termine und Fahrten dokumentieren (Außendienst, Bauleitung)
Sie sich die lückenlose Aufzeichnung nicht zutrauen
mehrere Fahrzeuge im Betrieb privat genutzt werden könnten
Sie den Wagen ohnehin fast nur privat fahren würden
Warum das Fahrtenbuch so oft gewinnt
Die 1 %-Regelung setzt im Jahr 12 % des Listenpreises als Privatnutzung an, egal wie viel Sie privat fahren. Die steuerlichen Gesamtkosten eines Wagens – Abschreibung über sechs Jahre oder Leasing, Kraftstoff, Versicherung, Werkstatt – liegen bei den meisten Fahrzeugen zwischen 20 und 30 % des Listenpreises im Jahr. Das Fahrtenbuch bleibt also so lange günstiger, wie der Privatanteil unter 40 bis 60 % liegt; bei einem Gebrauchtwagen oder einem schon abgeschriebenen Wagen noch länger, weil die Kosten sinken, der Listenpreis aber bleibt. Die 1 %-Regelung ist deshalb in Wahrheit ein Preis für Bequemlichkeit – und der ist gut angelegt, wenn Sie viel privat fahren, die Kosten des Wagens hoch sind oder Sie das Fahrtenbuch nicht durchhalten würden. Beim Elektroauto kommt dazu, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung nach dem vollen Listenpreis berechnet wird, während das Fahrtenbuch mit den echten Kosten rechnet.
Der Rechner zeigt Ihnen den Kipp-Punkt: den Privatanteil, bis zu dem das Fahrtenbuch günstiger ist. Liegt Ihr tatsächlicher Anteil deutlich darunter, lohnt sich der Aufwand; liegt er knapp daneben, entscheidet die Bequemlichkeit. Rechnen Sie für ein Fahrtenbuch mit ein bis zwei Minuten je Fahrt – bei 600 Fahrten im Jahr sind das 10 bis 20 Stunden.
Wechsel der Methode
Die Methode gilt für ein Kalenderjahr und ein Fahrzeug. Gewechselt werden darf nur zum Jahreswechsel oder wenn ein neuer Wagen kommt. Ein Fahrtenbuch muss deshalb vom 1. Januar an (oder vom ersten Tag des neuen Wagens an) geführt werden – wer im März beginnt, hat für das Jahr keine Wahl mehr. Praktischer Weg: das Fahrtenbuch ab Jahresbeginn führen und im Dezember rechnen; fällt das Ergebnis gegen das Fahrtenbuch aus, nimmt man einfach die 1 %-Regelung und hat nichts verloren. Umgekehrt geht das nicht.
Elektroauto und Plug-in-Hybrid
Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge zählt bei der 1 %-Regelung nur ein Teil des Listenpreises, und auch im Fahrtenbuch wird die Abschreibung oder Leasingrate nur zu diesem Teil angesetzt. Maßgeblich sind der Antrieb, der Listenpreis und der Zeitpunkt der Anschaffung – bei Leasing der Beginn der Überlassung. Die Regeln gelten für Anschaffungen bis Ende 2030.
Anschaffung
Reines Elektroauto: ein Viertel (0,25 %) bis Listenpreis
Plug-in-Hybrid: die Hälfte (0,5 %), wenn höchstens 50 g CO₂/km oder Reichweite mindestens
ab 1. Juli 2025
100.000 €
80 km
Januar bis Juni 2025
70.000 €
80 km
2024
70.000 €
60 km
2022 bis 2023
60.000 €
60 km
2019 bis 2021
60.000 €
40 km
Ein Elektroauto über der Listenpreisgrenze wird mit der Hälfte angesetzt (0,5 %), ein Hybrid ohne die Voraussetzungen mit dem vollen Listenpreis. CO₂-Wert und elektrische Reichweite stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Felder V.7 und 5 beziehungsweise in den Herstellerangaben nach WLTP).
Beispiel: Elektroauto, Listenpreis 62.000 €, angeschafft 2026. Privatnutzung 0,25 % × 62.000 € = 155 € im Monat statt 620 € beim Verbrenner. Bei 42 % Steuersatz spart allein das rund 2.340 € Einkommensteuer im Jahr – bei sonst gleichem Wagen.
Was sonst noch für Elektroautos gilt
Umsatzsteuer: Die Ermäßigung gilt nur für die Einkommen- und Lohnsteuer. Die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung wird nach dem vollen Listenpreis berechnet (BMF vom 7. Februar 2022). Der Rechner berücksichtigt das.
Laden beim Arbeitgeber ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), ebenso eine vom Arbeitgeber überlassene Wallbox. Lädt der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Hause, darf der Arbeitgeber den Strom pauschal erstatten: 30 € im Monat für ein Elektroauto und 15 € für einen Hybrid, wenn es im Betrieb eine Lademöglichkeit gibt; 70 € beziehungsweise 35 €, wenn nicht. Gegen Einzelnachweis auch mehr.
Sonderabschreibung für Unternehmer: Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, dürfen im ersten Jahr 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, danach 10, 5, 5, 3 und 2 % (§ 7 Abs. 2a EStG). Das ändert nichts an der Privatnutzung, verschiebt aber viel Steuer nach vorn.
Die Grenze prüfen, bevor bestellt wird: Ein Listenpreis von 100.500 € statt 99.900 € verdoppelt die pauschale Privatnutzung. Sonderausstattung ab Werk zählt mit.
Umsatzsteuer beim Firmenwagen
Unternehmer mit Regelbesteuerung dürfen einen Wagen, den sie zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzen, dem Unternehmen zuordnen und die volle Vorsteuer aus Kauf, Leasing, Kraftstoff, Werkstatt und Zubehör abziehen. Im Gegenzug ist die private Nutzung eine „unentgeltliche Wertabgabe“, die mit 19 % versteuert wird. Für die Bemessung gibt es dieselben zwei Wege wie bei der Einkommensteuer:
1 %-Regelung: 80 % des pauschalen Wertes × 19 %. Der Abschlag von 20 % steht pauschal für die Kosten, die keine Vorsteuer enthalten (Versicherung, Kfz-Steuer). Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen wird der pauschale Wert für die Umsatzsteuer ohne die Ermäßigung, also nach dem vollen Listenpreis, berechnet.
Fahrtenbuch: Privater Kilometeranteil × Kosten, die mit Vorsteuer belastet waren, × 19 %. Versicherung und Kfz-Steuer bleiben außen vor.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind umsatzsteuerlich unternehmerisch – auf sie fällt keine Umsatzsteuer an, obwohl sie bei der Einkommensteuer nur begrenzt abziehbar sind. Kleinunternehmer und Unternehmer mit umsatzsteuerfreien Umsätzen (Ärzte, Wohnungsvermieter, Versicherungsvertreter) haben keinen Vorsteuerabzug und versteuern die Privatnutzung nicht mit Umsatzsteuer; bei ihnen zählen die Bruttokosten.
Dienstwagen für Arbeitnehmer: Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Überlassung ein entgeltlicher Umsatz – der Arbeitnehmer „bezahlt“ mit seiner Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber schuldet deshalb Umsatzsteuer aus dem lohnsteuerlichen Wert; der 1 %-Wert gilt dabei als Bruttobetrag, und den Abschlag von 20 % gibt es hier nicht. Für den Arbeitnehmer selbst spielt die Umsatzsteuer keine Rolle.
Dienstwagen für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen, ist das Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs – ein geldwerter Vorteil, auf den Lohnsteuer und, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Sozialversicherung anfallen. Bewertet wird er wie beim Unternehmer: pauschal mit 1 % des Listenpreises je Monat plus 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg, oder nach Fahrtenbuch mit dem privaten Anteil an den Gesamtkosten des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer).
Beispiel: Listenpreis 40.000 €, Arbeitsweg 25 km. Geldwerter Vorteil: 400 € + 0,03 % × 40.000 € × 25 km = 300 €, zusammen 700 € im Monat. Bei 32 % Steuersatz und 21 % Sozialversicherung kostet das rund 370 € netto im Monat – für einen Wagen, der den Arbeitgeber einschließlich Sprit und Versicherung vielleicht 900 € im Monat kostet. Deshalb ist der Dienstwagen für Arbeitnehmer meist ein gutes Geschäft.
Was den Vorteil senkt
Einzelbewertung des Arbeitswegs: Wer an weniger als 180 Tagen im Jahr zur ersten Tätigkeitsstätte fährt (Homeoffice, Außendienst, Teilzeit), kann jede Fahrt einzeln mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer bewerten. Dafür müssen die Fahrten mit Datum je Monat aufgeschrieben und dem Arbeitgeber erklärt werden; ist der Arbeitgeber dazu nicht bereit, holt man die Differenz über die Steuererklärung.
Zuzahlungen: Ein vereinbartes Nutzungsentgelt (etwa 150 € im Monat) oder selbst getragene Einzelkosten wie Kraftstoff mindern den Vorteil – bis auf null, nicht darunter. Ein Überschuss verfällt.
Pauschalierung durch den Arbeitgeber: Den Teil des Vorteils, der auf den Arbeitsweg entfällt, darf der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Darauf fällt keine Sozialversicherung an; im Gegenzug entfällt insoweit der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers.
Entfernungspauschale: Sie steht dem Arbeitnehmer als Werbungskosten zu – mit Dienstwagen genauso wie mit eigenem Wagen – und ändert deshalb am Vergleich nichts.
Gehaltsumwandlung: Wagen statt Gehalt
Kommt der Wagen statt einer Gehaltserhöhung, verzichtet der Arbeitnehmer auf Bruttogehalt. Netto verliert er davon nur den Teil, der ihm nach Steuern und Sozialversicherung geblieben wäre – bei 300 € Verzicht und 53 % Abgaben etwa 140 €. Dazu kommen die Abgaben auf den geldwerten Vorteil. Beides zusammen ist das, was der Wagen kostet, und das vergleicht der Rechner mit einem eigenen Wagen. Für den Arbeitgeber ist die Gehaltsumwandlung meist kostenneutral oder günstig: Er spart Gehalt samt Arbeitgeberanteil und zahlt dafür den Wagen. Fällt das Gehalt durch den Verzicht unter Grenzen wie den Mindestlohn oder die Beitragsbemessungsgrenze, muss man genauer hinsehen.
GmbH-Geschäftsführer
Steuerlich ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer seiner GmbH – auch als Gesellschafter. Die private Nutzung des Firmenwagens muss im Anstellungsvertrag ausdrücklich erlaubt sein. Fehlt die Vereinbarung oder wird sie nicht so gelebt, behandelt das Finanzamt die Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung: Die GmbH darf die Kosten nicht abziehen, und der Gesellschafter versteuert den Vorteil trotzdem. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, dann fallen auf den Vorteil nur Lohnsteuer und Umsatzsteuer der GmbH an. Ein bloßes Nutzungsverbot im Vertrag hilft nur, wenn es auch überwacht wird – der Anscheinsbeweis spricht sonst für die Privatnutzung.
Typische Fehler
Den Kaufpreis statt des Listenpreises nehmen. Für die 1 %-Regelung zählt immer der Listenpreis bei Erstzulassung – auch bei Gebrauchtwagen, Rabatt oder Leasing.
Das Fahrtenbuch nachträglich schreiben. Aus dem Kalender in Excel übertragen ist kein Fahrtenbuch. Verworfen heißt: 1 %-Regelung rückwirkend für das ganze Jahr, oft für mehrere Jahre.
Im März mit dem Fahrtenbuch anfangen. Die Methode gilt für das ganze Jahr; ein Fahrtenbuch beginnt am 1. Januar oder mit dem neuen Wagen.
Den Arbeitsweg zu den Privatfahrten zählen. Er ist weder privat noch frei: 0,03 % beziehungsweise Kostenanteil, abzüglich Entfernungspauschale.
Die Umsatzsteuer vergessen. Bei Vorsteuerabzug kostet die Privatnutzung zusätzlich 19 % auf 80 % des Wertes – auch beim Elektroauto nach vollem Listenpreis.
Die Kostendeckelung nicht kennen. Bei einem alten Wagen mit hohem Listenpreis darf die 1 %-Regelung nie mehr kosten als der Wagen selbst – aber nur, wenn die Kosten belegt sind.
Den Verkauf nicht einplanen. Ein Firmenwagen wird beim Verkauf mit dem vollen Gewinn über dem Restbuchwert versteuert. Wer den Wagen nach der Abschreibung noch lange fährt und dann teuer verkauft, hat eine Steuernachzahlung im Verkaufsjahr.
Beim Geschäftsführer die Vereinbarung vergessen. Ohne Regelung im Anstellungsvertrag droht die verdeckte Gewinnausschüttung.
Den Hybrid ohne Prüfung bestellen. Nur mit höchstens 50 g CO₂/km oder der nötigen elektrischen Reichweite gibt es die Hälfte – und die Reichweite muss zum Anschaffungsjahr passen.
Häufige Fragen
Kurz erklärt.
Was zählt zum Bruttolistenpreis?
Der unverbindliche Preis des Herstellers am Tag der Erstzulassung für das Grundmodell, plus die ab Werk eingebaute Sonderausstattung, plus Umsatzsteuer – abgerundet auf volle 100 €. Nicht dazu gehören nachträglich eingebaute Ausstattung, ein zweiter Reifensatz, Überführungskosten und das Autotelefon. Rabatte, der tatsächliche Kaufpreis und der Wert eines Gebrauchtwagens spielen keine Rolle. Bei importierten Fahrzeugen zählt der inländische Listenpreis eines vergleichbaren Modells.
Gilt die 1 %-Regelung auch für Gebrauchtwagen und Leasingfahrzeuge?
Ja, und zwar mit dem Listenpreis, den der Wagen bei seiner Erstzulassung hatte – nicht mit dem Gebrauchtwagenpreis oder der Leasingrate. Ein sechs Jahre alter Wagen für 12.000 €, der einmal 50.000 € gekostet hat, wird mit 500 € im Monat bewertet. Genau deshalb lohnt sich bei gebrauchten oder abgeschriebenen Wagen das Fahrtenbuch besonders oft, und deshalb gibt es die Kostendeckelung: Höchstens die tatsächlichen Gesamtkosten werden angesetzt.
Muss ich die Privatnutzung versteuern, wenn ich den Wagen kaum privat fahre?
Das Finanzamt geht bei einem Wagen, der sich für Privatfahrten eignet, davon aus, dass er auch privat gefahren wird – das ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Widerlegen lässt er sich mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch oder wenn privat ein gleichwertiger Wagen zur Verfügung steht, den Sie nutzen. Bei reinen Werkstatt- und Lieferwagen ohne Rücksitze und Fenster entfällt die Privatnutzung ohne Nachweis. Ein bloßes „Ich fahre den nur betrieblich“ reicht nicht.
Reicht eine App mit GPS als Fahrtenbuch?
Die Strecke aufzuzeichnen ist nur die halbe Arbeit. Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder mit Datum und ursprünglichem Inhalt protokolliert werden, und wenn Sie Fahrtzweck und Geschäftspartner zeitnah eintragen – die Finanzverwaltung akzeptiert dafür in der Regel sieben Tage. Wer die Anlässe erst am Jahresende ergänzt, hat kein Fahrtenbuch. Achten Sie vor dem Kauf auf eine Änderungshistorie, die Sie beim Finanzamt vorlegen können.
Kann ich mitten im Jahr zwischen 1 %-Regelung und Fahrtenbuch wechseln?
Nein. Die Methode gilt je Fahrzeug für das ganze Kalenderjahr. Ein Wechsel ist nur zum 1. Januar oder beim Wechsel des Fahrzeugs möglich. Deshalb beginnt ein Fahrtenbuch immer am Jahresanfang. Sie dürfen aber am Jahresende entscheiden: Wer das Fahrtenbuch das ganze Jahr geführt hat und feststellt, dass die 1 %-Regelung günstiger wäre, nimmt einfach die 1 %-Regelung. Arbeitnehmer dürfen in der Steuererklärung das Fahrtenbuch ansetzen, auch wenn der Arbeitgeber die 1 %-Regelung abgerechnet hat.
Was passiert, wenn das Finanzamt mein Fahrtenbuch verwirft?
Dann wird die Privatnutzung für das betroffene Jahr nach der 1 %-Regelung angesetzt, mit 0,03 % für den Arbeitsweg – und die Differenz nachversteuert, mit Zinsen. Häufige Gründe: Lücken, runde Kilometerstände, Einträge, die nicht zu Tankbelegen oder Werkstattrechnungen passen, „Kundenbesuch“ ohne Namen, nachträglich erstellte Listen. Kleine Fehler sind unschädlich, wenn das Fahrtenbuch insgesamt plausibel bleibt; ein systematischer Mangel kippt es ganz.
Lohnt sich ein Elektroauto als Firmenwagen?
Steuerlich fast immer: Bei einem Listenpreis bis 100.000 € (Anschaffung ab Juli 2025) zählt für die 1 %-Regelung nur ein Viertel, die Privatnutzung kostet also ein Viertel dessen, was ein gleich teurer Verbrenner kostet. Dazu kommen das steuerfreie Laden beim Arbeitgeber, die Strompauschalen für das Laden zu Hause und für Unternehmer die Sonderabschreibung von 75 % im ersten Jahr für Anschaffungen bis Ende 2027. Nur die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung rechnet weiter mit dem vollen Listenpreis. Ob der Wagen zu Ihren Strecken und Lademöglichkeiten passt, ist eine andere Frage – die beantwortet keine Steuerregel.
Wie genau ist dieser Rechner?
Er rechnet die gesetzlichen Werte exakt, die Steuerwirkung aber als Näherung: mit Ihrem Grenzsteuersatz aus dem Einkommensteuertarif 2026, ohne Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, mit pauschalen Sozialversicherungssätzen und in einer Jahresbetrachtung. Nicht enthalten sind die Sonderabschreibung für Elektroautos, ein späterer Verkaufsgewinn, Unfallkosten, mehrere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die nur einen Teil des Jahres genutzt werden. Für die Richtung und die Größenordnung reicht das; die Entscheidung im Einzelfall gehört ins Gespräch mit Ihrer Kanzlei.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser; es gibt keinen Server, an den etwas geschickt wird. Die Rechenwege und alle Grenzen liegen offen im Programmcode der Seite.
Ist der Firmenwagen-Rechner wirklich kostenlos?
Ja, ohne Anmeldung, ohne Konto und ohne Begrenzung. Es gibt keine Bezahlversion mit mehr Funktionen und kein Feld für eine E-Mail-Adresse, bevor Sie das Ergebnis sehen. Sie können so viele Wagen und Varianten durchrechnen, wie Sie wollen. Warum eine Steuerberaterseite das verschenkt, steht unter Über uns.