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Reihengeschäft-Rechner

Drei oder mehr Unternehmer, eine Ware, ein Transport: Welche Lieferung ist die bewegte, wo liegt der Ort jeder Lieferung, wer liefert steuerfrei und wer muss sich wo registrieren? Der Rechner wendet § 3 Abs. 6a UStG an – mit Dreiecksgeschäft, Ausfuhr und Einfuhr.

Die Beteiligten

Die Ware

Meist das Land des ersten Lieferers – oder das Lager, aus dem die Ware kommt.

Meist das Land des letzten Abnehmers.

Wer selbst fährt oder den Spediteur beauftragt.

Alle Beteiligten gelten als Unternehmer. Ein Reihengeschäft setzt voraus, dass die Ware unmittelbar vom ersten zum letzten gelangt und nur einer transportiert – transportieren zwei nacheinander, ist es keins. Das Ergebnis ist eine Einordnung nach dem Gesetz, keine Beratung.

Das Ergebnis

Gut zu wissen

Warum das Reihengeschäft so viele Fehler produziert.

Bei einer Kette von Lieferungen gibt es nur eine Warenbewegung, aber mehrere Umsätze. Das Gesetz löst das mit einer einzigen Regel: Genau eine Lieferung – die „bewegte“ – bekommt den Transport zugeordnet, und nur sie kann als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr steuerfrei sein. Alle anderen Lieferungen sind ruhend und werden dort besteuert, wo die Ware gerade ist: vor der bewegten Lieferung im Abgangsland, danach im Bestimmungsland. Wer diese Zuordnung falsch trifft, stellt steuerfreie Rechnungen aus, die steuerpflichtig sind – oder übersieht, dass er sich im Ausland registrieren muss. Der Rechner macht die Zuordnung nachvollziehbar und zeigt, an welcher Stellschraube – wer transportiert, welche USt-IdNr. der Zwischenhändler verwendet – das Ergebnis hängt.

Häufige Fragen

Kurz erklärt.

Was ist ein Reihengeschäft?

Mehrere Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab, und der Gegenstand gelangt bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG). Beispiel: Ein Hersteller in Deutschland verkauft an einen Großhändler in Frankreich, der an einen Einzelhändler in Frankreich weiterverkauft – die Ware fährt direkt vom Hersteller zum Einzelhändler. Zwei Lieferungen, eine Warenbewegung.

Warum kann nur eine Lieferung steuerfrei sein?

Weil die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren an den Grenzübertritt der Ware anknüpft – und die Ware überquert die Grenze nur einmal. Das Gesetz ordnet diesen Grenzübertritt genau einer Lieferung zu, der bewegten. Für sie gilt: Ort ist der Beginn der Beförderung, Befreiung möglich. Die übrigen Lieferungen sind ruhend und immer steuerpflichtig, entweder im Abgangs- oder im Bestimmungsland.

Was ändert die USt-IdNr. des Zwischenhändlers?

Transportiert ein mittlerer Unternehmer, vermutet das Gesetz, dass er als Abnehmer transportiert – die Lieferung an ihn ist dann die bewegte (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG). Verwendet er gegenüber seinem Lieferanten aber die USt-IdNr. des Abgangslandes, gilt er als Lieferer, und seine eigene Lieferung wird die bewegte (Satz 5). Bei Ausfuhren genügt die Steuernummer oder USt-IdNr. des Abgangslandes (Satz 6), bei Einfuhren zählt, ob er die Ware in seinem Namen zum freien Verkehr anmeldet (Satz 7). Der Zwischenhändler kann so steuern, ob er im Abgangsland steuerpflichtig einkauft und steuerfrei liefert – oder umgekehrt.

Was ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft?

Eine Vereinfachung für den häufigsten Fall (§ 25b UStG): drei Unternehmer mit USt-IdNrn. aus drei verschiedenen EU-Staaten, die Ware geht vom ersten direkt zum letzten, und der erste oder der mittlere transportiert. Ohne Vereinfachung müsste sich der mittlere Unternehmer im Zielland registrieren, weil er dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb hat und eine ruhende Lieferung ausführt. Mit ihr gilt sein Erwerb als besteuert, und die Steuer für seine Lieferung schuldet der letzte Abnehmer. Bedingung: die richtigen Rechnungshinweise („Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“) und die Zusammenfassende Meldung mit Kennzeichen.

Was ist eine gebrochene Beförderung?

Transportieren zwei Beteiligte nacheinander – der Lieferant bis zum Hafen, der Kunde vom Hafen weiter –, liegt kein Reihengeschäft vor. Dann wird jede Lieferung für sich beurteilt, mit jeweils eigenem Ort und eigener Warenbewegung. Unschädlich ist nur, wenn ein und derselbe Beteiligte den Transport in mehreren Etappen organisiert, etwa mit Umladung. Solche Fälle gehören zur Kanzlei.

Welche Nachweise brauche ich?

Für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: die gültige USt-IdNr. des Abnehmers (beim Bundeszentralamt qualifiziert bestätigt), den Gelangensnachweis – Gelangensbestätigung des Abnehmers oder Frachtpapiere – und die Zusammenfassende Meldung; ohne sie entfällt die Befreiung. Für die Ausfuhr: den Ausgangsvermerk aus dem Zollsystem ATLAS bei Versendung, bei Abholung Belege wie Frachtbrief oder Spediteurbescheinigung. In beiden Fällen den Buchnachweis in der Buchführung. Im Reihengeschäft kommt hinzu: dokumentieren, wer transportiert hat und welche USt-IdNr. verwendet wurde – genau daran hängt die Zuordnung.

Ist der Reihengeschäft-Rechner wirklich kostenlos?

Ja, ohne Anmeldung und ohne Begrenzung. Auch die längeren Ketten mit vier oder fünf Beteiligten, Ausfuhr, Einfuhr und Dreiecksgeschäft kosten nichts. Es gibt keine Bezahlversion, die mehr rechnet, und kein Feld für eine E-Mail-Adresse. Der Rechner ist ein Angebot von steuerpapiere.de für den Alltag im Betrieb und in der Kanzlei.